Scheidungskosten
- Sowohl die Gerichtskosten als auch die Anwaltsgebühren werden nach einem sogenannten Verfahrenswert berechnet, welcher vom Gericht ermittelt und festgesetzt wird.
- Maßgebend sind die Einkommensverhältnisse; es wird zunächst das dreifache monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten zugrunde gelegt.
- Sollten Sie kein eigenes Einkommen haben oder nur geringes Einkommen erzielen, so besteht für Sie die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Das hierfür erforderliche Formular senden wir Ihnen auf Wunsch gerne zu. Den entsprechenden Antrag reichen dann wir für Sie bei Gericht ein.